Corona Update zum 28. Januar 2022
Was für das Gastgewerbe gilt
Corona-Verordnung des Landes
Stand: 27.01.2022
Die Landesregierung hat am 27.01.2022 eine überarbeitete CoronaVO verkündet. Sie gilt schon mit Wirkung ab 28.01.2022 bis längstens 25.02.2022.
Das Land kehrt zum bisherigen Stufensystem (Basis-, Warn-, Alarm- und Alarmstufe II) zurück, regelt aber abweichend einige Bereiche neu. So ist für das Erreichen der Alarmstufe II künftig notwendig, dass sowohl die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 als und auch gleichzeitig die Auslastung der Intensivbetten von 450 erreicht oder überschritten werden. Zu den Neuerungen vgl. unten:
Die Neuerungen auf einen Blick:
- Wann greift künftig die Alarmstufe II
Die Alarmstufe II gilt künftig ab einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 oder mehrundwenn die landesweite Auslastung der Intensivbetten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Beide Grenzwerte müssen also erreicht bzw. überschritten werden.
Aktuell gilt aufgrund der Werte allerdings nicht mehr die Alarmstufe II, sondern ab 28.01.2022 die Alarmstufe I, vgl. unten zu den jeweiligen Regelungen. - Änderungen bei Veranstaltungen
Künftig sind in der Alarmstufe I Veranstaltungen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig (gilt innen wie außen).
Im Innenbereich gilt eine Personenobergrenze von 1.500 Besuchern, wenn der Zugang für Geimpfte und Genesene (2G) beschränkt ist und eine Grenze von 3.000 Besuchern, wenn zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis verlangt wird (2G-Plus).
Im Außenbereich gilt eine Personenobergrenze von 3.000 Besuchern, wenn der Zugang für Geimpfte und Genesene (2G) beschränkt ist und eine Grenze von 6.000 Besuchern, wenn zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis verlangt wird (2G-Plus).
Wichtig:Soweit die Personenzahl von 500 Personen in der Alarmstufe I überschritten wird, hat der Betreiber feste Plätze einzurichten, d.h. bis zu 10 % der nach Kapazität oder Personenobergrenze zugelassenen Plätze sind als Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. - Schließung von Clubs und Diskotheken auch in der Alarmstufe I
Abweichend von den bisherigen Regelungen bleiben Clubs und Diskotheken nicht nur in der Alarmstufe II, sondern auch in der Alarmstufe I geschlossen. - FFP2-Masken-Pflicht wird erweitert
Die Maskenpflicht im Innenbereichen für Personen ab 18 Jahren in den Warn- und Alarmstufen wird nun erweitert. Sie gilt nun auch für geschlossene öffentliche Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, der Fahrgastschifffahrt, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs.
Es sind FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.Dies gilt weiterhin nicht in Arbeits- und Betriebsstätten, Beschäftigte dürfen am Arbeitsplatz also weiterhin auch OP-Masken tragen, hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). - Anpassungen in der Warnstufe
In vielen Bereichen sind die Zugänge für Ungeimpfte eingeschränkt worden, damit gilt – bei Erreichen der Warnstufe – dort auch 2G. Wo allerdings bisher eine PCR-Testnachweis verpflichtend war, genügt nun auch ein negativer Antigen-Testnachweis. - Anforderungen an Hygienekonzepte erweitert
Künftig müssen im Hygienekonzept auch Ausführungen zur „Umsetzung der Zugangskontrollen“ und zur „Umsetzung der Maskenpflicht“ getätigt werden. Betriebe sollten daher ihre bestehenden Konzepte aktualisieren. - Ausgangsbeschränkungen künftig nur noch ab Inzidenz ab 1.500
Für Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II für Ungeimpfte von 21 Uhr bis 5 Uhr wird der relevante Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 auf mindestens 1.500 hochgesetzt.